Rz. 81

Die Kosten des unzulässigen Verfahrens sind nach dem Rechtsgedanken der §§ 135, 136 FGO demjenigen aufzuerlegen, der die Veranlassung zu dem erfolglosen Verfahren gegeben hat. Die Kosten der erfolglosen Rechtsmitteleinlegung sind nach § 135 Abs. 2 FGO demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist der angeblich Bevollmächtigte, der seine Vollmacht nicht nachgewiesen hat, also der als Vertreter ohne Vertretungsmacht (Rz. 27a) das unzulässige Verfahren (Rz. 61) veranlasst hat[1]. Die Kostentragungspflicht wird auch durch eine Mandatsniederlegung nicht berührt[2].

 

Rz. 82

Legt der Prozessbevollmächtigte, der mehrere Beteiligte vertritt, nur für einige Beteiligte die Vollmacht nicht vor, so sind ihm die Kosten nur anteilig aufzuerlegen[3].

 

Rz. 83

Gegen die Kostenentscheidung, mit der dem Bevollmächtigten wegen der Nichtvorlage der Vollmacht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist nach § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde ausgeschlossen[4].

 

Rz. 84

Dem Beteiligten sind die Kosten nach § 136 Abs. 2 FGO dann aufzuerlegen, wenn ein Rechtsmittel zurückgenommen wird, obgleich die Kosten durch Verschulden des Vertreters ohne Vertretungsmacht entstanden sind[5].

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