Rz. 71

§ 53 Abs. 3 FGO soll die schwierigen, aufwendigen und häufig erfolglosen Auslandszustellungen vermeiden. Sie sind für Personen oder andere Beteiligte gedacht, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der FGO haben, meist also beschränkt Stpfl. Bei juristischen Personen kommt es auf ihren Sitz, nicht auf den Wohnsitz des Leiters an.

 

Rz. 72

Zustellungsbevollmächtigter ist jede Person, die für die Entgegennahme von Schriftstücken für den Vertretenen eine Vollmacht hat. Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten kann der Senatsvorsitzende oder auch der nach § 6 FGO bestimmte Einzelrichter bzw. der Berichterstatter in den Fällen des § 79a Abs. 23 FGO verlangen. Für das Verlangen ist nicht Voraussetzung, dass Zustellungsversuche im Ausland erfolglos verlaufen waren. Ist allerdings ein Prozessbevollmächtigter oder ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Inland vorhanden, ist das Verlangen überflüssig[1]. Als Verlangen reicht eine Aufforderung durch den Berichterstatter oder die Geschäftsstelle; ein Beschluss des FG ist nicht erforderlich[2].

 

Rz. 73

Der aufgrund des gerichtlichen Verlangens zu bestellende Zustellungsbevollmächtigte muss im Inland ansässig sein, also seinen Sitz oder Wohnsitz haben[3]. Wird trotz des Vorhandenseins eines Prozessbevollmächtigten die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verlangt, kann der Prozessbevollmächtigte auch zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt werden.

 

Rz. 74

Folgt der Aufgeforderte dem Verlangen nicht, so tritt die Fiktion einer Zustellung (im Inland) im Augenblick der Aufgabe des Schriftstücks zur Post ein. Die Aufgabe zur Post kann in jeder möglichen Art und Weise geschehen. Meist wird die Form des Einwurfs eines einfachen Briefs gewählt. Ein Zugang des Schriftstücks ist nicht erforderlich. Diese Regelung soll verfassungsrechtlich unbedenklich sein[4].

[1] vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 33.
[3] BFH v. 24.6.1986, VII B 78/86, BFH/NV 1986, 755; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 54 m. w. N.
[4] BFH v. 24.6.1986, VII R 30/83, BFH/NV 1986, 755; FG Hamburg v. 29.7.1973, II 31/72, EFG 1974, 338.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge