Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Auch gegen isolierte Kostenentscheidungen ist die Beschwerde nicht gegeben.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 145 Abs. 2

 

Tatbestand

Die ,,hilfsweise" eingelegte Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, und zwar bereits deshalb, weil die Beschwerde gegen finanzgerichtliche Entscheidungen über Kosten nach Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht gegeben ist. Dies gilt auch für die isolierte Kostenentscheidung (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 128 Anm. 18), die ohne die Sondervorschrift der Entlastungsregelung mit der Beschwerde anfechtbar wäre (§ 145 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Auf die sich daraus ergebende Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hat schon das FG in dem angegriffenen Beschluß zutreffend hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423373

BFH/NV 1986, 755

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