Rz. 58

Seit 1.1.2022 wird in § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FGO zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht als Übermittlungsweg der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos i. S. d § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zugelassen. Die näheren Voraussetzungen der Anerkennung des Postfach- und Versanddienstes des Nutzerkontos als sicheren Übermittlungsweg sind in § 13 ERVV geregelt.[1]

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