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Die seit 1.1.2022 geltende Nr. 4 des § 52a Abs. 4 S. 1 FGO lässt die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zu. Dieses Postfach wird eingerichtet, nachdem ein Identifizierungsverfahren durchgeführt wurde. Postfachinhaber können natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen sein. Hierzu zählen rechtsfähige und auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit sie prozessfähig sind. Ist eine juristische Person oder Vereinigung Postfachinhaber, so muss sie bei Vorliegen der vorausgesetzten Zustimmung die über dieses Postfach an das Gericht übermittelten elektronischen Dokumente gegen sich gelten lassen.[1] Die näheren Voraussetzungen für das eBO sind in §§ 10 bis 12 ERVV geregelt.[2] Das eBO kann ab 1.1.2024 Bedeutung erlangen, wenn die sonstigen in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sind, ebenfalls einen sicheren Übermittlungsweg einzurichten. Ab 1.1.2026 wird dies jedenfalls der Fall sein, da sie ab dann zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d S. 2 FGO i. d. F. ab 1.1.2026 verpflichtet sind.

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