Rz. 30

§ 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO bestimmt für elektronische Dokumente, die nicht qualifiziert elektronisch, sondern auf sonstige Weise signiert sind, dass diese auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 52a Abs. 4 FGO übermittelt werden können. Nach Auffassung von Schmieszek gilt dies auch bei Verwendung einer Container-Signatur, die die Anforderungen an eine einfache Signatur erfülle, wenn derart signierte elektronische Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden.[1]

 

Rz. 31

Als sonstige Signaturen kommen die elektronische Signatur i. S. d. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung[2] oder die fortgeschrittene elektronische Signatur gem. Art. 3 Nr. 11 eIDAS-Verordnung in Betracht.

Die elektronische Signatur i. S. d. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Dies kann bspw. die eingescannte Unterschrift oder auch die bloße Namenswiedergabe sein.[3] Möglich ist auch die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gem. Art. 3 Nr. 11, 26 eIDAS-Verordnung. Eine solche Signatur ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet und ermöglicht seine Identifizierung. Die fortgeschrittene elektronische Signatur wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Schließlich ist die fortgeschrittene elektronische Signatur so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Demgemäß wird die fortgeschrittene elektronische Signatur mit einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt, wobei der Unterzeichner der alleinige Inhaber des privaten Schlüssels ist, der zum Einfügen der Signatur verwendet wird. Es handelt sich technisch um ein Software-Zertifikat. Eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät sind hierfür nicht erforderlich. Die Überprüfung, ob die Daten nach der Signierung verändert wurden, erfolgt dann i. d. R. automatisch.

 

Rz. 32

Elektronische Dokumente, die nicht qualifiziert elektronisch signiert, sondern mit einer sonstigen elektronischen Signatur versehen sind, sind auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 FGO zu übermitteln.[4] Die Übermittlung muss in diesem Fall von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, um die Authentizität sicherzustellen. Eine andere Person darf dies nicht. Die das Dokument signierende und damit verantwortende Person muss mit der versendenden Person übereinstimmen.[5] Das Gericht kann dies einfach anhand des Transfervermerks feststellen, der als Information zum Übermittlungsweg den Hinweis auf den sicheren Übermittlungsweg enthalten muss.[6]

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 18.
[2] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Abl. L 257, 73.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 10; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 23.
[4] S. Erl. zu § 52a Abs. 4 FGO.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 10 m. w. N.; BAG v. 5.6.2020, 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351; BSG v. 18.11.2020, B 1 KR 1/20 B; a. A. Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 26.

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