Rz. 34

§ 52a Abs. 4 FGO regelt die sicheren Übermittlungswege, auf denen elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] oder mit sonstiger elektronischer Signatur[2] wirksam an das Gericht übermittelt werden können. Die "Sicherheit" des Übermittlungswegs beschränkt sich indes auf die Authentizität des Absenders der Nachricht und Integrität der Daten.[3] Die Nutzung des sicheren Übermittlungswegs befreit die Absender elektronischer Nachrichten hingegen nicht von der Beachtung besonderer Vertraulichkeitsregeln, die sich wiederum aus berufs- oder datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben.[4] Nach Auffassung von Schmieszek[5] kann diesen Anforderungen durch die Verschlüsselung der Dokumente selbst genügt werden. Dadurch wird jedenfalls dem Steuergeheimnis[6] genügt.

 

Rz. 35

Ob das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich anhand des Transfervermerks und des Prüfprotokolls "inspectionsheet.html" überprüfen. Diese geben einen "vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis" wieder, wonach der Postfachinhaber sicher an seinem Verzeichnisdienst angemeldet war und dass dieser Verzeichnisdienst ihn als Inhaber eines sicheren Übermittlungswegs ausweist.[7] Der Transfervermerk gibt den Übermittlungsweg wieder. Bei der De-Mail muss sodann das De-Mail-Prüfprotokoll (De_Mail_Pruefprotokoll.pdf) vorliegen.[8]

Rz. 36 – 37 einstweilen frei

[3] Müller, NJW 2017, 2713 (2714); Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 24; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 12; BT-Drs. 17/12634, 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 4 ZPO.
[4] BT-Drs. 17/12634, 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 4 ZPO.
[5] In Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 24.
[7] Müller, Hessische Mitteilungen (Verbandszeitschrift des Hessischen Richterbundes) 1/2018, 11 (12) http://richterbund-hessen.de/wp-content/uploads/2018/06/HeMi-Ausgabe-1-2018.pdf; Mardorf, jM 2018, 140f., 143.
[8] S. Rz. 25; Mardorf, jM 2018, 140, 141.

3.4.1 Absenderbestätigte De-Mail (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO)

 

Rz. 38

§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO sieht als sicheren Übermittlungsweg die absenderbestätigte De-Mail vor. Hierfür muss sich der Nutzer gem. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel anmelden. Dies sind i. d. R. die Authentifizierung mit Wissen[1] zusammen mit der Authentifizierung durch Besitz.[2] Der Empfänger erhält dann von dem akkreditierten Dienstanbieter des Absenders eine Bestätigung, dass der Absender mit der Stufe "hoch" angemeldet war.[3] Dies erfolgt in Form einer PDF-Datei ("De_Mail_pruefprotokoll.pdf").

 

Rz. 39

Eine weitere Möglichkeit des Empfängers, die Absenderbestätigung zu prüfen, beschreibt Müller[4], da es bei De-Mail (noch) keinen Hinweis auf dem Transfervermerk gibt. Danach kann die Absenderbestätigung in der ".eml-Datei" festgestellt werden, die mit der De-Mail eingeht. Diese ".eml-Datei" lässt sich in Microsoft Outlook öffnen. Unter dem Reiter "Datei" lässt sich dann die Schaltfläche "Eigenschaften" öffnen. Dort befindet sich im unteren Bereich ein Text-Fenster "Internetkopfzeilen". Bei der dortigen Information "x-de-mail-authoritative" (bis dort scrollen) muss "yes" für absenderauthentifiziert stehen. Seht dort ein "no", ist das elektronische Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

 

Rz. 40

Nutzer eines De-Mail-Kontos können natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder öffentliche Stellen sein.[5] Personen, die keinen eigenen sicheren Übermittlungsweg haben, können De-mail-Dienste als sicheren Übermittlungsweg nutzen. Allerdings hat sich der De-mail-Dienst nicht flächendeckend durchgesetzt.[6]

 

Rz. 41

De-Mail-Dienste bieten standardmäßig eine Transportverschlüsselung. Optional ist zudem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung möglich.[7]

Rz. 42 – 44 einstweilen frei

[1] Benutzername und Passwort.
[2] Z.  B. Chipkarte mit eID-Funktion, wie Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, eID-Karte für Unionsbürger (§ 12 eID-Karte-Gesetz), Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder eine Signaturkarte; USB-Gerät mit geschützter Authentifizierungsfunktion; One-Time-Password-Generator (OTP, Einmalpasswortverfahren).
[3] § 5 Abs. 5 S. 2f. De-Mail-Gesetz.
[4] Hessische Mitteilungen (Verbandszeitschrift des Hessischen Richterbundes) 1/2018, 11 (13) http://richterbund-hessen.de/wp-content/uploads/2018/06/HeMi-Ausgabe-1-2018.pdf.
[6] Vgl. z. B. das Teilnehmerverzeichnis ("Firmen", Behörden) auf https://www.de-mail.info/verzeichnis.html#; kritisch zur Bedeutung auch Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 25.
[7] Für weitere Informationen zur De-Mail s. https://de-mail.info.

3.4.2 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder entsprechende elektronische Postfächer (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO)

 

Rz. 45

Als sicherer Übermittlungsweg gilt gem. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO auch der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach § 31a BRAO oder 31b BRAO i. d. F. ab 1.8.2022 und der elektronischen Poststelle des Gerichts. In der Regel ist im Fall des § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO die elektro...

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