3.3.1 Prozessuale Folgen der Fristversäumnis

 

Rz. 14

Die Einhaltung der Klagefrist ist Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt (Rz. 2). Wird die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben, so ist sie, sofern auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist (Rz. 9), durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Vor §§ 4050 FGO Rz. 4; § 95 FGO Rz. 4).

Über die Zulässigkeit der Klage kann auch durch Zwischenurteil nach § 97 FGO entschieden werden[1]. Hat das FG in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht und kommt der BFH im Revisionsverfahren zum gegenteiligen Ergebnis, so weist er die Klage ab[2].

 

Rz. 15

Die Einhaltung der Klagefrist ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (Rz. 2). Die fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabe- oder Zustellungsnormen und die daraus resultierende Abweisung der Klage durch Prozessurteil (Rz. 14) begründen einen Verfahrensmangel i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[3]. Einer besonderen Verfahrensrüge i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bedarf es nicht[4]. Das FG entscheidet über den festgestellten Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO[5].

Ergeht trotz Nichteinhaltung der Klagefrist ein Sachurteil des FG, so ist dieses vom BFH im Revisionsverfahren aufzuheben.

3.3.2 Materiell-rechtliche Folgen der Fristversäumnis

 

Rz. 16

Neben den prozessualen Folgen der Fristversäumnis (Rz. 14) hat diese auch materiell-rechtliche Auswirkungen. Der Verwaltungsakt wird mit Ablauf der Klagefrist formell bestandskräftig. Die Bestandskraft[1] bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Bestandskraft des Verwaltungsakts, die durch die Versäumnis der Klagefrist eingetreten ist (Rz. 16), steht nicht zur Disposition der Behörde oder des Gerichts (Vor §§ 4050 FGO Rz. 5 m. w. N.).

Infolge der Bestandskraft kann der Verwaltungsakt nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen korrigiert werden, z. B. §§ 129, 130, 131, 172ff. AO. Der bestandskräftige Verwaltungsakt wirkt auch bei einer späteren Änderung fort und führt zur Einschränkung der Klagebefugnis gegen Änderungsbescheide (§ 42 FGO Rz. 6). Dies gilt im Interesse des Rechtsfriedens (Rz. 1) selbst dann, wenn der Verwaltungsakt materiell unrichtig ist.

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