Rz. 39

Trifft das FG eine Entscheidung über die Untätigkeitsklage (Rz. 35, 36), so gelten hinsichtlich der Kosten §§ 135ff. FGO. Eine Besonderheit ergibt sich nur im Fall der Erledigung der Untätigkeitsklage als Folge des nachträglichen Ergehens der Einspruchsentscheidung (s. Rz. 31).

Hat das FG das Klageverfahren unter Fristsetzung ausgesetzt (s. Rz. 34) und ergeht die Einspruchsentscheidung, die zur Erledigungserklärung führt, innerhalb oder nach Ablauf dieser Frist, so sind nach § 138 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO die Kosten der Finanzbehörde aufzuerlegen, sofern nicht ausnahmsweise nach § 137 FGO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind.

 

Rz. 40

Ergeht die Einspruchsentscheidung vor der finanzgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung und Fristsetzung (s. Rz. 34), so ist nach st. Rspr. des BFH § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden[1]. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der angestrengten Untätigkeitsklage. Das FG hat sich insbesondere am mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens zu orientieren und darf grundsätzlich über die bei einer streitigen Entscheidung zu beachtenden Umstände nicht hinausgehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG v. 20.3.2001, V 235/00, EFG 2001, 770; Steinhauff, in HHSp, AO, § 46 FGO Rz. 309).

Hierbei ist aber auch zu würdigen, ob es dem Kläger zuzumuten war, durch eine vorherige Anmahnung der Einspruchsentscheidung und eine Androhung der Untätigkeitsklage die unmittelbare Anrufung des FG zu vermeiden[2].

Die überwiegende Meinung[3] wendet für die Kostenentscheidung aber auch den Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FGO an, sodass die Kosten der Behörde aufzuerlegen sind, wenn Ursache der Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit war[4].

[3] Vgl. FG Hamburg v. 17.7.1990, II 184/88, EFG 1991, 138 m. w. N.; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 46 FGO Rz. 186.
[4] Für eine entsprechende Anwendung des § 138 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO vgl. FG Bremen v. 18.3.1991, I 2/91 K, EFG 1991, 741.

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