Rz. 17

Die Untätigkeitsklage i. S. v. § 46 Abs. 1 FGO setzt ferner voraus, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung in den anhängigen Einspruchsverfahren sachlich nicht entschieden sein darf. Es darf also keine Entscheidung über den eingelegten Einspruch (s. Rz. 15) vorliegen, also keine Einspruchsentscheidung bekannt gegeben sein (s. § 44 FGO Rz. 19, 21; vgl. BFH v. 25.5.1973, VI B 95/72, BStBl II 1973, 665; BFH v. 27.4.2001, XI B 9/01, BFH/NV 2001, 1416; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 46 FGO Rz. 62). Das Fehlen einer Einspruchsentscheidung ist eine objektive Klagevoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (s. entspr. Rz. 15). Lag im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Einspruchsentscheidung in dieser Sache[1] vor, so handelt es sich nicht um eine Untätigkeitsklage i. S. v. § 46 Abs. 1 FGO, sondern um eine normale Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Die Rechtswirkung des § 44 Abs. 2 FGO tritt kraft Gesetzes ein, auch wenn der Kläger die Einspruchsentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat oder zur Kenntnis nehmen konnte, diese z. B. erst nach Absendung der Klageschrift bekannt gegeben wurde (s. Rz. 31; § 44 FGO Rz. 16a). Der Kläger muss nur entsprechend dem Regelungsinhalt der Einspruchsentscheidung seinen Klageantrag modifizieren, wenn er die Klage nicht für erledigt erklärt oder zurücknimmt, sonst kann die Klagebefugnis[2] entfallen sein (s. Steinhauff, in HHSp, AO, § 46 FGO Rz. 91).

Andere Entscheidungen der Behörde, die das Einspruchsverfahren nicht abschließen (s. Rz. 16), wie z. B. die den angefochtenen Verwaltungsakt korrigierenden oder ersetzenden Verwaltungsakte[3], machen die Untätigkeitsklage nicht unzulässig (s. auch Rz. 35). Die Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts im Einspruchsverfahren und der automatische Eintritt des Korrekturbescheids in dieses Verfahren[4] haben auch keinen Einfluss auf die finanzbehördliche Entscheidungsfrist (s. Rz. 20).

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