Rz. 12

Gemäß § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 S. 1 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch die Anfechtung des Folgebescheids[1], angegriffen werden. Diese Regelungen führen indes nach gefestigter Rechtsprechung nicht dazu, dass die ausschließlich gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen ist. Zwar kann in dem ausschließlich gegen den Folgebescheid gerichteten Klageverfahren nicht über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid entschieden werden, d. h. die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid bleiben im Klageverfahren gegen den Folgebescheid unberücksichtigt. Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen den Folgebescheid ist aber zu prüfen, ob überhaupt, und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung für den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid eingetreten ist.[2] Denn die Wirksamkeit und Reichweite der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Grundlagenbescheids.[3] Daher ist eine Klage gegen einen Folgebescheid, die auf Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid gestützt wird, grundsätzlich nicht unzulässig, sondern unbegründet.[4] Außerdem kann eine zunächst unbegründete Klage begründet werden, wenn eine Änderung des Grundlagenbescheids zu erwarten ist (Rz. 15).

 

Rz. 13

Insoweit besteht in der Regel Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO, wenn die Rechtsmäßigkeit eines Folgebescheids deshalb umstritten ist, weil noch Unklarheiten im Hinblick auf den Grundlagenbescheid bestehen.[5] Dies gilt ungeachtet der Regelung des § 155 Abs. 2 AO auch dann, wenn die Finanzbehörde zunächst einen Folgebescheid erlassen hat und später – z. B. während des finanzgerichtlichen Verfahrens – ein Grundlagenbescheid nachgeholt und seinerseits angefochten wird.[6] Von einer Aussetzung des Verfahrens kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Verfahren über den Grundlagenbescheid nicht zu erwarten ist.[7] Werden allerdings gegen den Folgebescheid Einwendungen erhoben, die im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid zu prüfen sind und sind beide Verfahren beim selben Spruchkörper anhängig, steht es in dessen Ermessen, ob es über die Klagen gegen den Grundlagen- und den Folgebescheid gleichzeitig entscheidet oder ob es den Streit über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids bis zur Unanfechtbarkeit des Grundlagenbescheids aussetzt.[8] Im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist hingegen keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO anzuordnen, da eine Verfahrensaussetzung mit der summarischen Natur des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und deren Eilbedürftigkeit unvereinbar ist.[9]

 

Rz. 14

Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids nach § 69 FGO bleibt ebenso der Erfolg versagt, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids begründet wird.[10] Anders jedoch bei ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe des geänderten Grundlagenbescheids oder wenn das FA rechtskräftig zum Erlass eines Grundlagenbescheids verpflichtet worden ist und aufgrund dessen den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen zu ändern hat.[11] Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gegenüber dem Folgebescheid erscheint bei Einwendungen, die sich nur gegen den Grundlagenbescheid richten, nicht ausgeschlossen.[12] Der einstweilige Rechtsschutz gegen einen Folgebescheid kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ablehnt, obwohl die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt wurde.[13] Denn die Finanzbehörden haben entsprechend § 69 Abs. 2 S. 4 FGO bzw. § 361 Abs. 3 S. 1 AO – von Amts wegen – die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird.

 

Rz. 15

Eine zunächst unbegründete Klage gegen einen Folgebescheid kann begründet werden, wenn eine Änderung des Grundlagenbescheids erfolgt.[14] Erledigt sich insoweit der Rechtsstreit gegen den Folgebescheid in der Hauptsache nach dessen Änderung entsprechend § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, dürften die Verfahrenskosten gem. § 138 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sein.[15] Denn die Finanzbehörde ändert den Folgebescheid vorrangig nicht deshalb, weil es dem Antrag des Klägers im Klageverfahren stattgibt, sondern unabhängig davon aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Folgeänderung von Amts wegen nach Änderung des Grundlagenbescheids.[16] Nimmt der Kläger seine Klage gegen den Grundlagenbescheid zurück und erledigt sich der Rechtsstreit über den Folgenbescheid in der Hauptsache daraufhin durch übereinstimmende Erledigungserklärung, hat der Kläger die Verfahrenskosten ebenfalls zu tragen.[17]

 

Rz. 16

Sofern allerdings das Gericht, das über die Klage gegen den Folgeb...

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