Rz. 43

Die Feststellungsklage ist gegen diejenige Finanzbehörde zu richten, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.[1] Für eine (Nichtigkeits-)Feststellungsklage müssen neben dem besonderen Feststellungsinteresse (Rz. 19) sowie der Unmöglichkeit, die Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage vorrangig zu verfolgen (Rz. 36) – ebenso wie für die anderen Klagearten – grundsätzlich die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.[2]

 

Rz. 44

Allerdings ist eine (Nichtigkeits-)Feststellungsklage nicht fristgebunden. Erhebt der Kläger erst nach Ablauf der Frist des § 47 FGO eine Anfechtungsklage und liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht vor, kann auf der Grundlage der Klagebegründung und des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung davon auszugehen sein, dass der Kläger auch eine (zulässige) Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben wollte.[3] Die von einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Anträge sind allerdings in der Regel wörtlich zu verstehen.[4] Sofern der Kläger allerdings einerseits die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids begehrt und darüber hinaus aber auch die Aufhebung dieses Bescheids begehrt, ist die Klage im Zweifel aber nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage zu verstehen, sondern als Anfechtungsklage i. S. des § 40 Abs. 1 FGO.[5]

 

Rz. 45

Ein Vorverfahren i. S. des § 44 FGO ist ebenso nicht erforderlich. Für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist insbesondere ein Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 FGO bei der Finanzbehörde entbehrlich. Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Stpfl. zunächst einen derartigen Antrag bei der Finanzbehörde gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht abwartet.[6] Das Feststellungsinteresse dürfte jedoch fehlen, wenn die Finanzbehörde die Aufhebung des nichtigen bzw. unwirksamen Verwaltungsakts bereits zugesagt hat oder die Aufhebung unmittelbar bevorstand (Rz. 20). Sofern die Finanzbehörde im Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 FGO allerdings eine Entscheidung trifft, muss der Stpfl. hiergegen vorgehen. D. h. im Falle einer Ablehnung muss der Kläger zuerst einen Verpflichtungseinspruch und anschließend ggf. eine Verpflichtungsklage erheben.[7] Andernfalls steht die bestandskräftige Entscheidung der Finanzbehörde dem Erfolg einer Nichtigkeitsfeststellungsklage im Wege.[8]

 

Rz. 46

Der Übergang von der Feststellungsklage zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und umgekehrt ist eine nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO zulässige Klageänderung.[9]

[4] BFH v. 5.4.2005, VII B 193/04, Haufe-Index 1393632.
[7] Ebenso Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 211.
[8] BFH v. 20.8.2014, X R 15/10, BStBl II 2015, 109; ebenso Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 29; Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 41 Rz. 37; zum Meinungsstand Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 212; v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 58.

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