Rz. 17

Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen fehlerhafter Bekanntgabe kann ebenfalls mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden.[1] Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen nicht hinreichend bestimmter Angabe des Inhaltsadressaten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der ESt-Bescheid [Jahr] vom [Datum] nicht wirksam bekannt gegeben worden und damit unwirksam ist.

Die Zulässigkeit einer solchen Klage richtet sich dabei allerdings nach der ersten Alternative des § 41 Abs. 1 FGO, da die Feststellung begehrt wird, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden und demzufolge die mit ihm beabsichtigte Regelung nicht erreicht wurde, es sich also um einen nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt) handelt.[3] Die unterschiedliche Zuordnung hat allerdings nur Auswirkungen auf die Prüfung des Rechtsschutzinteresses, nicht hingegen auf die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes aus § 41 Abs. 2 S. 1 FGO. Denn eine Feststellungsklage, die zum Ziel hat, den Rechtsschein der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu beseitigen, ist wie eine auf die Feststellung der Nichtigkeit eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtete Klage zu behandeln (vgl. hierzu Rz. 14). Deshalb kann eine solche Feststellungsklage neben einer auf die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage kumulativ erhoben werden.[4] Eine auf die Beseitigung des Rechtsscheins der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gerichteten Feststellungsklage ist daher gegenüber einer auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Anfechtungsklage auch nicht subsidiär.[5] In der Praxis erweist sich aber die Anfechtungsklage im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz als effektiver (vgl. Rz. 47). Sofern allerdings über die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden worden ist, ist die erneute Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit desselben Verwaltungsakts wegen der gem. § 110 FGO entgegenstehenden Rechtskraft unzulässig.[6] Folgerichtig ist unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 1. Hs. 1. Alt. FGO auch eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts statthaft, wenngleich weder der Wortlaut eine ausdehnende Auslegung gestattet noch eine Analogie mangels Gesetzeslücke in Betracht kommen dürfte.[7]

 

Rz. 18

Der selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheids oder dessen Unwirksamkeit steht allerdings die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Sachurteils über eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid gem. § 110 FGO auch dann entgegen, wenn nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheids entschieden worden ist.[8]

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