Rz. 13

Zur Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hat nach § 21g GVG der Vorsitzende Richter schon vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitwirkungsverteilungsplan für den Senat aufzustellen und hierin die Geschäfte auf die Senatsmitglieder zu verteilen und ihre Mitwirkung an den Verfahren zu regeln. An die senatsinterne Geschäftsverteilung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan (Rz. 1012a), es ist also abstrakt festzulegen, welcher Richter des erkennenden Senats an den einzelnen Entscheidungen mitzuwirken hat.[1] Dieses schließt nicht aus, dass der Vorsitzende im Einzelfall nach allgemeinen Kriterien, z. B. Umfang der Arbeitsbelastung, eine Auswahl trifft, welcher Richter als Berichterstatter (Rz. 13a) die Hauptlast der Vorbereitung des Verfahrens zu tragen hat.[2]

 

Rz. 13a

Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gebietet es aber nicht, den Berichterstatter, d. h. den die Sache federführend bearbeitenden Richter, im Voraus zu bestimmen.[3] Dies gilt allerdings nicht, wenn von der Person des Berichterstatters die Besetzung der Richterbank abhängt.[4]

 

Rz. 13b

Bei der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO muss der Name des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss demgemäß nicht genannt werden.[5] Bei der Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat (Rz. 12) verbleibt die Sache bei dem nach dem Mitwirkungsplan des übernehmenden Senats zu bestimmenden Einzelrichter.[6]

 

Rz. 13c

Die Mitwirkung des jeweiligen Richters an einer zu treffenden Entscheidung richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des FG[7] und des jeweiligen Senats.[8] Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungstagen oder in einer bestimmten Reihenfolge vor, so ist das betreffende Kriterium grundsätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Entscheidungen getroffen wurden und welche Richter an ihnen mitgewirkt haben. Das gilt namentlich dann, wenn eine Vertagung der Sache aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder eine anderweitige Zwischenentscheidung ergeht, z. B. ein Beweis- oder Beiladungsbeschluss. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung. Welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung gelten.[9]

Anders ist es jedoch bei der Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung, die dazu führt, dass die bereits durchgeführte Verhandlung – zumindest u. a. – Grundlage der später zu treffenden Entscheidung bleibt. Hier muss auch dann, wenn das FG später im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet[10], die Entscheidung von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern getroffen werden.[11]

 

Rz. 14

Für Beschlusssachen[12] haben die Senate des BFH einen Mitwirkungsplan zu erstellen. Ein danach dem Vorsitzenden für die Bestimmung des Berichterstatters verbleibender Ermessensspielraum widerspricht nicht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[13]

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