Rz. 15

Nach § 157 Satz 1 FGO bleibt die Entscheidung des FG oder des BFH, die auf der für nichtig erklärten Norm beruht, unberührt. Sie werden also nicht gegenstandslos, ihre Wirkungen bleiben bestehen. Die Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Vorschrift ist auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO.[1] Allerdings schließt § 157 FGO eine Wiederaufnahme nicht aus, wenn – unabhängig von der Nichtigkeitsfeststellung bzw. -erklärung durch das Landesverfassungsgericht – ein Grund vorliegt, der nach § 134 FGO zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt.[2]

 

Rz. 16

Der Bestand der finanzgerichtlichen Entscheidung gilt aber nur vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land. Das jeweilige Landesrecht kann also eine von § 157 Satz 1 FGO abweichende Regelung vorsehen. So kann etwa der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nach § 26 Abs. 4 VerfGHG RP die Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren bestimmen, soweit eine dort erlassene Entscheidung zu seinem Urteil in Widerspruch steht.[3]

Rz. 17–19 einstweilen frei

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 2; Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 1; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 8.
[2] Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 183 VwGO Rz. 5.
[3] S. weiterführend die Übersicht bei Pietzner, in Schoch/Schneider, VwGO, § 183 VwGO.

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