Rz. 19

Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Entscheidungszeitpunkt vor, setzt das Gericht durch Beschluss die zu zahlenden Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest.[1] Werden Monatsraten festgesetzt, beginnt die Zahlungspflicht mit Wirksamwerden des Beschlusses bzw. mit dem im Beschluss bestimmten Zeitpunkt.

Ist abzusehen, dass sich innerhalb der nächsten vier Jahre Belastungen, die die Monatsraten bei der Berechnung nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO bestimmt haben, entfallen oder sich vermindern (z. B. absehbares Ende der Laufzeit eines Darlehens), ist dies bereits im Beschluss zu berücksichtigen.[2]

Der Beschluss ist zu begründen.[3]

Das Gericht entscheidet in seinem Bewilligungsbeschluss auch, ob dem Beteiligten ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beizuordnen ist.[4] Bei Vertretungszwang ist die Beiordnung obligatorisch. In anderen Fällen wird ein Prozessvertreter beigeordnet, wenn dies erforderlich erscheint, z. B. bei einem steuerrechtlich unerfahrenen Beteiligten oder in einem rechtlich oder tatsächlich schwierigen Rechtsstreit. Eine rückwirkende Beiordnung kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag rechtzeitig gestellt und der Bevollmächtigte bereits tätig geworden ist.

Eine Kostenpflicht besteht bei erfolglos gebliebenem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht. Dem Gegner entstehende Kosten werden nicht erstattet.[5]

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