Rz. 22

Gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse war zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Seit Inkrafttreten des 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] ist die Beschwerde in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für die Beschwerde der Staatskasse wegen Nichtfestsetzung von Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlender Beträge.[2]

Nach der Gesetzesbegründung soll für ein Beschwerdeverfahren kein Bedarf bestehen.[3] Diese wohl rechtsstaatlich bedenkliche Begründung wird in der Lit. mit Recht kritisiert, da sie den Rechtsschutz erheblich beschneidet und vor allem den sozial schwächeren Teil der Bevölkerung benachteiligt.[4] Die Regelung in § 113 Abs. 2 FGO, dass Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird, stets zu begründen sind, bietet nur einen unvollkommenen Ersatz für die fehlende Beschwerdemöglichkeit.

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013[5] hat ab 1.1.2014 den Rechsbehelf der Erinnerung gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen des § 142 Abs. 4 und 5 FGO eingeführt.[6] Das dürften im Wesenlichen Fälle der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe sein. Über die Erinnerung wird durch Beschluss entschieden. Damit ist aber der Instanzenweg und eine erneute Überprüfung gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht möglich.

Wird trotzdem Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Es wird nach Nr. 6502 KV GVG eine Festgebühr von 50 EUR erhoben.

Bei gravierenden Verstößen gegen Prozess- und materielles Recht hat der Antragsteller daher nur das Recht der Gegenvorstellung. Insoweit kann der Begründungszwang, der dem Antragsteller eine Prüfungsmöglichkeit bietet, eine Hilfe sein.

Die Erhebung einer Gegenvorstellung wie auch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vor dem BFH unterliegt wie das gesamte Verfahren, nicht dem Vertretungszwang des § 62 Abs. 4.[7]

Es bleibt dem erfolglos gebliebenen Antragsteller schließlich noch die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags ist, dass er sich auf neue Gründe stützt oder durch Vorlage neuer Belege substantiiert wird. Andernfalls ist der Antrag mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.[8]

[1] BStBl I 2000, 1567.
[2] § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 71.
[3] BT-Drs. 14/4061, 12.
[4] Herden, DStZ 2000, 394, 397; Ehmcke, Stbg 2002, 49, 59.
[5] BGBl I 2013, 3533.
[7] BFH v. 10.1.2008. IX S 23/07, BFH/NV 2008, 808 v. 30.9.2004, IV S 11/03, BFH/NV 2005, 366.

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