Rz. 14

Im Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten hält der Kläger an seinem Klageantrag fest, während der Beklagte von der Erledigung der Hauptsache ausgeht. Das Verfahren läuft hier anders als bei der Erledigungserklärung des Klägers: Da dieser seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt, ist die Erledigungserklärung des Beklagten nur eine Anregung an das Gericht[1] zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist. Trifft dies zu, hat das Gericht durch Urteil (im Beschlussverfahren durch Beschluss) zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen[2], weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ergeht nicht, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

[1] Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 138 FGO Rz. 21.
[2] BFH v. 27.4.1982, VIII R 36/70, BStBl II 1982, 407; BFH v. 18.8.2010, X B 22/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2108.

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