Rz. 11

Die Erledigungserklärung kann wirksam ab Rechtshängigkeit der Hauptsache bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgegeben werden. Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, können sie die Erledigung bis zum Erlass der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklären.

Auch im Revisionsverfahren ist die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen zulässig.[1]

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