Rz. 23

Bei lediglich den formellen Verfahrensablauf betreffenden Maßnahmen, Hinweisen, Anfragen oder Mitteilungen scheidet die Anfechtbarkeit bereits wegen Fehlens einer "Entscheidung" i. S. v. Abs. 1 aus, z. B.:

  • Mitteilung, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden kann[1] oder dass die Akten noch nicht vorliegen und deshalb nicht eingesehen werden können[2];
  • Unterlassen der Anordnung der Aktenvorlage durch das FG[3];
  • Mitteilung von der Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit eines weiteren Sachvortrags oder einer Beweisaufnahme;
  • Anordnung der öffentlichen Zustellung[4];
  • bei bloßer Untätigkeit des Gerichts. Eine Beschwerde wegen Untätigkeit des FG ist in der FGO nicht vorgesehen[5];
  • Unterlassen des FG, über einen Antrag auf Aussetzung und Vorlage an das BVerfG zu entscheiden[6];
  • formlose Abgabe einer Sprungklage an das FA[7];
  • richterlicher Hinweis über die Rechtsansicht des FG durch ein Erörterungsschreiben[8];
  • Mitteilung, dass eine Verweisung an das zuständige Gericht in Betracht kommt[9];
  • Aufklärungsanordnung[10].

Hat das FG eine Entscheidung nicht getroffen, aber gleichwohl den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung gesetzt, so ist das für den Fall einer wirksamen Entscheidung zulässige Rechtsmittel statthaft, um den unzutreffenden Schein einer wirksamen Entscheidung zu beseitigen, somit im Fall eines "Scheinbeschlusses" die Beschwerde.[11] Wurde der mögliche Rechtsschein einer wirksamen Entscheidung bereits durch klarstellendes Schreiben der Gerichtsgeschäftsstelle beseitigt, kann das Rechtsmittel nicht mehr zulässig eingelegt werden.[12]

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