Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Behandlung einer Sprungklage als außergerichtlicher Rechtsbehelf

 

Leitsatz (NV)

Die formlose Abgabe einer ohne Zustimmung des Finanzamts eingelegten Sprungklage an das Finanzamt ist keine beschwerdefähige Entscheidung des Finanzgerichts.

 

Normenkette

FGO § 45 Abs. 1-2, § 128 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen einen Einheitswert des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) Sprungklage erhoben, die das Finanzgericht (FG) gemäß § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FA -- formlos -- abgab, weil das FA keine Zustimmung zur Sprungklage erteilt hatte. Dies wurde der Klägerin durch die Geschäftsstelle des FG mitgeteilt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt zu entscheiden, daß die Sprungklage zulässig und beim FG anhängig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Behandlung der von der Klägerin eingelegten Sprungklage als außergerichtlicher Rechtsbehelf liegt keine Entscheidung des FG zugrunde, durch die das FG gegenüber der Klägerin eine Re gelung mit rechtlicher Wirkung getroffen hätte.

Nach § 45 Abs. 1 FGO ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, so ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln (§ 45 Abs. 3 FGO). Dies bedeutet, daß die Klage nicht beim Gericht anhängig ist. Für die Abgabe an das FA bedarf es danach keiner Entscheidung durch das Gericht; mit ihr wird lediglich formlos der funktionellen Zuständigkeit des FA Rechnung getragen und die Sache an die zuständige Behörde weitergeleitet. Im Streitfall hat das FG auch keine förmliche Entscheidung getroffen (vgl. für diesen Fall Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. August 1968 IV B 20/68, BFHE 93, 41, BStBl II 1968, 661, und vom 29. Januar 1986 I B 37/85, BFH/NV 1986, 678).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421767

BFH/NV 1997, 56

BFH/NV 1997, 6

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