Rz. 13

Von einer inkorrekten Entscheidung spricht man, wenn das FG bereits der Art oder der Form nach eine falsche Entscheidung getroffen hat, indem es z. B. durch Urteil entschieden hat, wo es durch Beschluss hätte entscheiden müssen und umgekehrt. Ebenso ist es, wenn wegen Widersprüchen zwischen dem Protokoll und dem schriftlich abgefassten Urteil Unsicherheiten hinsichtlich des zutreffenden Rechtsmittels bestehen.[1] Dem Beteiligten darf aus einer solchen prozessualen Falschbehandlung durch das FG kein Nachteil entstehen. Nach st. Rspr. gebietet deshalb der Grundsatz der sog. Meistbegünstigung, dass sowohl das Rechtsmittel zulässig ist, das gegen die vom FG gewählte Entscheidungsform gegeben wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre.[2] Im Zweifel ist deshalb vom zutreffenden Rechtsmittel auszugehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das FG über das Begehren tatsächlich entschieden hat.[3]

Entsprechendes gilt, um den unzutreffenden Schein einer gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen, wenn das FG zwar eine Entscheidung nicht getroffen hat, aber gleichwohl den äußeren Schein einer Entscheidung gesetzt hat.[4]

Die Meistbegünstigung soll dem Beteiligten aber keine ungerechtfertigten prozessualen Vorteile durch Eröffnung einer weiteren Instanz verschaffen. Sie gilt deshalb nicht, wenn die inkorrekte Entscheidung, sofern sie formrichtig ergangen wäre, nicht hätte mit Rechtsmitteln angefochten werden können.[5]

Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt entsprechend, wenn bei einem Einzelrichter-Gerichtsbescheid nicht unmissverständlich erkennbar ist, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Richter allein entschieden hat[6], sodass nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist.[7] Der gewählte Rechtsbehelf ist dann nicht unstatthaft. Allerdings muss er den für ihn geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügen.[8]

Der BFH entscheidet stets in der Form, in der er bei einer formrichtigen Entscheidung des FG und dem dagegen gegebenen Rechtsmittel zu entscheiden gehabt hätte.[9]

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