Rz. 7

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG erstrebt wird, ist spezialgesetzlich in § 116 FGO geregelt. §§ 128 ff. FGO greifen nur ein, soweit § 116 FGO nicht als Sonderregelung vorgeht. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt weder zu einer Sachverhaltswürdigung noch zu einer vollständigen Prüfung des Streitstoffs, sondern lediglich zur Prüfung, ob ein Grund für die Zulassung der Revision i. S. v. § 115 Abs. 3 FGO vorliegt und fristgerecht dargelegt wurde.[1]

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