Nordteil der Insel Zypern kein Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG
Hintergrund: Gewährung von Kindergeld für eine im Nordteil von Zypern studierende Tochter?
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 für die im August 1997 geborene Tochter E. Im März 2019 stellte die Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die im Nordteil von Zypern studierende Tochter E. Mit Bescheid vom 10.7.2019 lehnte die Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Klageabweisung
Das FG wies die anschließende Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.
Nichtzulassungsbeschwerde zwecks Zulassung der Revision
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie macht u.a. geltend, dass die Frage, ob auch das Territorium der Türkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG sei, grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Entscheidung: Zurückweisungsbeschluss des BFH
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs
Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
EU-Mitgliedstaat
Schon aus dem Wortlaut "Mitgliedstaat" ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt. Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Die Anwendung des EU-Rechts ist aber im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik suspendiert, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der nördliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.
BFH Beschluss vom 18.02.2021 - III B 123/20 (veröffentlicht am 30.09.2021)
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