Rz. 6

Schon das Fehlen nur einer Zulässigkeitsvoraussetzung führt zur Unzulässigkeit der Revision.[1] Sie ist durch Beschluss zu verwerfen.[2] Die Entscheidung ergeht grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern[3] ohne mündliche Verhandlung; zu der Entscheidung über die Zulässigkeit durch den Vollsenat s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 126 FGO Rz. 6.

Betrifft das FG-Urteil einen einheitlichen Streitgegenstand und wird über mehrere Rechtsfragen gestritten, deren Beantwortung im Sinne des Revisionsklägers jeweils für sich (alternativ) den Klageantrag stützen, reicht es für eine schlüssige Revision aus, wenn mindestens zu einem Streitpunkt eine hinreichend begründete Revisionsrüge vorgetragen wird.[4] Betrifft das Urteil dagegen mehrere Rechtsfragen, die kumulativ im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen, um seinen Klageantrag zu rechtfertigen, muss die Revisionsbegründung alle Gründe umfassen, die im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen. Andernfalls ist die Revision unzulässig.[5] Das gilt auch dann, wenn das FG sein Urteil allein auf die Verneinung einer der Rechtsfragen gestützt hat.

Bei einem Streit über die Zulässigkeit kann der BFH nach § 121 FGO i. V. m. § 97 FGO vorweg durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Revision bejahen.[6] Damit wird die Zulässigkeitsproblematik ausgeklammert und die Beteiligten können sich auf die Sachargumente konzentrieren. Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid getroffen werden. Bei Verneinung der Zulässigkeit muss die Entscheidung jedoch in der Endentscheidung ergehen (Verwerfungsbeschluss).

Wegen des Vertretungszwangs vor dem BFH ist eine unzulässige Revision auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn die Zurücknahme der Revision nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern vom Kläger erklärt wurde.[7]

Der BFH hat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, z. B. ob die Fristen eingehalten wurden oder ob Wiedereinsetzung gewährt werden kann.[8] Er ist dabei an die Feststellungen des FG und an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind daher auch in der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen zu berücksichtigen.[9]

Aus Gründen der Prozessökonomie kann der BFH bei der Prüfung der Zulässigkeit nach den Grundsätzen des Freibeweises verfahren.[10] So kann der BFH z. B. feststellen, dass sich die streitbefangenen Bescheide zwischenzeitlich erledigt haben.[11] Dem BFH steht allerdings ein Ermessen zu, ob er selbst Beweis erhebt oder zur Klärung an das FG zurückverweist. Die Ausübung dieses Ermessens richtet sich nach der Prozessökonomie. Dabei sind weitere Prozessverzögerungen (Verfahrenskosten, Sachnähe und voraussichtliche Aufklärung) gegen die Hauptaufgabe des Revisionsgerichts, Rechtsfragen zu entscheiden, abzuwägen.[12] Werden erstmals im Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahren Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ersichtlich, ist es wegen der möglicherweise damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen regelmäßig zweckmäßig, die Sache an das FG zurückzuverweisen.[13]

Bei einem teilbaren Streitgegenstand kann die Revision hinsichtlich eines Teils zulässig und hinsichtlich des anderen Teils unzulässig sein. Hier ist es häufig zweckmäßig, das unzulässige Verfahren abzutrennen und die Revision insoweit durch Beschluss zu verwerfen. Über den zulässigen Teil wird anschließend durch Urteil entschieden.[14] Möglich ist auch die Entscheidung einheitlich in einem Urteil mit dem Ausspruch, dass die Revision teils unzulässig und teils begründet bzw. unbegründet ist. Legen beide Beteiligte gegen ein der Klage teilweise stattgebendes FG-Urteil Revision ein, kann die Revision des einen Beteiligten zulässig, die des anderen unzulässig sein. Hierüber wird einheitlich durch Urteil entschieden.

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