Rz. 7

  • § 95 FGO: nicht anwendbar, wenn der BFH nur über die Revision entscheidet, z. B. bei Verwerfung oder Zurückweisung der Revision (hier gehen die Sondervorschriften §§ 126127 FGO vor); anwendbar, wenn der BFH nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO zugleich durch Urteil über die Klage entscheidet.
  • § 96 FGO: entsprechend anwendbar. Abs. 1 S. 1: Entscheidung nach freier Überzeugung.[1] Abs. 1 S. 2: Wie das FG nicht über den Klageantrag, darf auch der BFH nicht über den gestellten Revisionsantrag hinausgehen.[2] Die Revisionsbeschränkung ist für den BFH bindend.[3] Ausnahmsweise kann die Entscheidung des BFH über den Revisionsantrag hinausgehen, auch wenn der Kläger lediglich einen Abänderungsantrag gestellt hat, der Bescheid vom BFH jedoch wegen Unwirksamkeit aufgehoben wird.[4] Ebenso kann das Revisionsverfahren zu einer Verböserung führen, wenn der Revisionsbeklagte Anschlussrevision einlegt.[5]
  • § 97 FGO: Die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Revision steht im pflichtgemäßen Ermessen des BFH.[6] Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen. Durch Zwischenurteil kann lediglich entschieden werden, dass die Revision zulässig ist. Bei Unzulässigkeit ergeht kein Zwischenurteil, sondern die Revision wird verworfen.[7]
  • §§ 98–99 FGO: entsprechend anwendbar.
  • § 100 FGO: entsprechend anwendbar.[8] Wie das FG kann auch der BFH die Ermittlung und Berechnung der Steuer der FA übertragen.[9]
  • §§ 101–106: entsprechend anwendbar.
  • § 107 FGO: entsprechend anwendbar.[10]
  • § 108 FGO: grundsätzlich anwendbar; allerdings fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands regelmäßig, da Revisionsurteile kienem Rechtsmittel unterliegen.[11] Die Sachdarstellung im Revisionsurteil hat keine selbstständige Bedeutung, da der BFH an die vom FG getroffenen Feststellungen gebunden ist.
  • § 109 FGO: anwendbar.[12] Ist der Ergänzungsantrag offensichtlich unzulässig, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben.[13]
  • § 110 FGO: entsprechend anwendbar.[14]
  • § 113 FGO: entsprechend anwendbar für Beschlüsse des BFH; zur Begründungserleichterung abweichend von Abs. 2 S. 1 vgl. § 116 Abs. 5 FGO zu Beschlüssen über eine Nichtzulassungsbeschwerde, § 126a S. 3 FGO zur Entscheidung bei unbegründeter Revision, § 113 S. 3 FGO zu Beschlüssen über ein Rechtsmittel, wenn der BFH der angefochtenen Entscheidung folgt.
  • § 114 FGO: Wegen der Zuständigkeit des ersten Rechtszugs und der fehlenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des BFH seit 1993 ist § 114 FGO im Revisionsverfahren nicht mehr entsprechend anwendbar.[15] Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur das FG zuständig.

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