Rz. 26

Die Begründungsfrist beträgt, wenn die Revision bereits in dem angefochtenen FG-Urteil zugelassen worden ist, zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils[1]. Dass Gleiche gilt, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und die Revision zugelassen hat. Es handelt sich um eine selbstständige Frist, die – anders als früher – nicht mehr an den Ablauf der Einlegungsfrist anschließt. Es kommt daher nicht auf den Ablauf der Einlegungsfrist an.[2] Nicht entscheidend ist auch, wann die Revision eingelegt worden ist.

In den Fällen der automatischen Überleitung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in das Revisionsverfahren nach § 116 Abs. 7 FGO (Rz. 17) beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Revisionszulassung[3], für die übrigen Beteiligten zwei Monate.

Auf den Fristbeginn ist die nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltende Drei-Tages-Fiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt, ist daher unerheblich.[4]

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (erstmalig) vorgetragene Rügen können nicht berücksichtigt werden.[5] Eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich. Das gilt auch für die absoluten Revisionsgründe i. S. v. § 119 FGO.[6] Nach Fristablauf sind lediglich Klarstellungen und Erläuterungen zu beachten.

Fehlt in dem rechtlichen Hinweis nach § 116 Abs. 7 S. 3 FGO die Belehrung über die Begründungsfrist oder ist der Hinweis insoweit unrichtig, beginnt die reguläre Begründungsfrist nicht zu laufen. Sie endet aber spätestens nach einem Jahr, § 55 Abs. 2 S. 1 FGO; die Grundsätze gelten entsprechend. Wird wegen Verletzung zwingender Zustellungsfristen die Begründungsfrist nicht in Lauf gesetzt, ist i. d. R. nach Ablauf eines Jahres die Befugnis zur Revisionsbegründung verwirkt.[7]

Der Lauf der Begründungsfrist wird durch einen Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, und durch die Anordnung nicht berührt.[8] Anders bei einer Unterbrechung des Verfahrens.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge