3.7.1 Monatsfrist – Berechnung

 

Rz. 14

Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schuldlose Verhinderung an der Fristwahrung) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.[1]

Bei Revisionszulassung durch den BFH und automatischer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren nach § 116 Abs. 7 FGO läuft für den Beschwerdeführer nur die einmonatige Begründungsfrist nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO, keine Einlegungsfrist. Wegen der Fortführung als Revisionsverfahren ist eine gesonderte Einlegung durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich. Für die übrigen Beteiligten gelten unverändert die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist.

Die Frist berechnet sich nach § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.[2] Der Tag der Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses über die Revisionszulassung wird nicht mitgerechnet. Dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird[3], bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert.[4]

Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Zahl derjenigen der Zustellung entspricht. Hat der folgende Monat keinen Tag mit dieser Zahl, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats. Bei Zustellung z. B. am 31.5. endet die Frist am 30.6, 24 Uhr.

Für den Fristbeginn ist es unerheblich, ob die Zustellung auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt.[5] Lediglich für das Fristende wirkt es sich aus, wenn die reguläre Beendigung auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt. Die Frist verlängert sich dann bis zum Ablauf des nächsten Werktags.[6]

Die Drei-Tages-Fiktion nach § 122 Abs. 2 AO (Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post mit Verlängerung auf den darauf folgenden Werktag[7]) gilt nicht für den Beginn der Revisionsfrist, sondern nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten.[8]

Ist die Fristeinhaltung zweifelhaft bzw. umstritten, kann der BFH durch Zwischenurteil (bzw. Zwischengerichtsbescheid) vorab über die Zulässigkeit entscheiden. Durch diese Beseitigung der Unsicherheit kann unnötiger Arbeitsaufwand für die Beteiligten vermieden werden.[9]

Die sog. Emmot’sche Fristenhemmung (Hemmung einer Rechtsbehelfsfrist bei nicht rechtzeitiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechts) berührt den Lauf der Revisionsfrist auch dann nicht, wenn ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote geltend gemacht wird.[10]

3.7.2 Fristbeginn

3.7.2.1 Allgemeines

 

Rz. 15

Die Revisionsfrist beginnt grundsätzlich mit der (wirksamen) Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten, sofern das FG die Revision zugelassen hat.[1] Die Zustellung ist auch dann entscheidend, wenn das Urteil verkündet und somit bereits mit der Verkündung wirksam wird. Dies gilt auch bei Zustellung an einen Prozessunfähigen.[2] Fehlt auch nur eine Seite in der zugestellten Ausfertigung oder sind einzelne Passagen nicht lesbar, beginnt die Frist nicht zu laufen; anders bei Unleserlichkeit einzelner Buchstaben oder Wörter, die den Sinngehalt nicht verfälschen.

Ersetzt das FG die Begründung durch Verweis auf ein Schriftstück, das den Beteiligten nicht bekannt oder zugänglich ist, wird die Revisionsfrist gleichwohl in Lauf gesetzt. Es liegt aber ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO (gänzliches oder teilweises Fehlen der Entscheidungsgründe) vor. Auch bei Bezugnahme auf ein anderes, später zugestelltes Urteil wird die Revisionsfrist bereits mit der Zustellung des bezugnehmenden Urteils, nicht erst mit Zustellung des in Bezug genommenen Urteils, in Lauf gesetzt.[3]

Stellt das FG ein Urteil ein zweites Mal zu, weil die ursprüngliche Zustellung unwirksam war, muss es die Rechtsmittelbelehrung konkret auf diese Fallgestaltung beziehen. Andernfalls gilt nicht die Monatsfrist des § 120 Abs. 1 S. 1 FGO, sondern die Jahresfrist nach § 55 Abs. 2 S. 1 FGO.[4]

Sind an dem Verfahren mehrere beteiligt, wird das Urteil bereits mit der Zustellung an den ersten Beteiligten wirksam. Gleichwohl beginnt die Frist gesondert mit der Zustellung an den jeweiligen Beteiligten, sodass unterschiedliche Revisionsfristen laufen können.[5]

Wird das Urteil des F...

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