Rz. 6

Nach § 54 Abs. 1 FGO beginnt der Fristlauf grundsätzlich mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsakts (zum Beginn der Klagefrist s. § 47 FGO Rz. 17). Diese richtet sich nach den Bestimmungen der AO (s. Frotscher, in Schwarz, AO, § 122 Rz. 4).

 

Rz. 7

Mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung, z. B. der Zustellung des vollständigen Urteils[1], beginnt die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 S. 3 FGO bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO (vgl. z. B. BFH v. 5.5.1997, V B 7/97, BFH/NV 1997, 864; BFH v. 13.6.2008, IX B 66/08, n. v.).

 

Rz. 8

Für den Fristbeginn kommt es nur auf die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe an, unerheblich ist dagegen der Inhalt des Verwaltungsakts oder der Entscheidung. Bei Nichtigkeit des Verwaltungsakts oder der Entscheidung wird allerdings die Frist nicht in Lauf gesetzt[2].

 

Rz. 9

Die Bekanntgabe, die den Fristbeginn auslöst, kann in jeder Form geschehen, die für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bzw. der Entscheidung ausreicht. Die Form der Bekanntgabe liegt, sofern nicht eine gesetzliche Regelung vorliegt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde[3].

 

Rz. 10

Bei der Bestimmung des Datums für den Fristbeginn wird nach § 187 Abs. 1 BGB, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 
Praxis-Beispiel
 
Tag der Bekanntgabe: 2.11.
Fristanfang: 3.11.

Für den Tag des Fristanfangs ist es unerheblich, ob dieser ein Werktag, Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist[4]. Dies gilt nicht im Fall der Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2, 2a AO (s. § 47 FGO Rz. 19; a. A. v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 54 FGO Rz. 55). Die Frist beginnt um 0 Uhr des errechneten Tages.

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