Rz. 6

Die Regelungsanordnung erfordert einen Anspruch auf Regelung eines einstweiligen Zustands zur Sicherung des Rechtsfriedens bis zur Entscheidung in der Hauptsache.[1] Die bloße Sicherung des bisherigen Rechtsstatus reicht hierfür nicht aus, weil darüber hinaus Rechte beansprucht werden.

Beispiele hierfür sind:

  • Stundung der Steuernachforderung[2],
  • Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung[3],
  • Erteilung einer Steuernummer[4],
  • Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das FA. Eine einstweilige Anordnung kommt aber nur in Betracht, wenn vorgetragen wird, dass dem FA ein Ermessensfehler unterlaufen sei[5],
  • Zahlung von Kindergeld unmittelbar an das Kind, wenn streitig ist, ob der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nachkommt.[6]

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