Rz. 6
Die Regelungsanordnung erfordert einen Anspruch auf Regelung eines einstweiligen Zustands zur Sicherung des Rechtsfriedens bis zur Entscheidung in der Hauptsache.[1] Die bloße Sicherung des bisherigen Rechtsstatus reicht hierfür nicht aus, weil darüber hinaus Rechte beansprucht werden.
Beispiele hierfür sind:
- Stundung der Steuernachforderung[2],
- Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung[3],
- Erteilung einer Steuernummer[4],
- Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das FA. Eine einstweilige Anordnung kommt aber nur in Betracht, wenn vorgetragen wird, dass dem FA ein Ermessensfehler unterlaufen sei[5],
- Zahlung von Kindergeld unmittelbar an das Kind, wenn streitig ist, ob der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nachkommt.[6]
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