Rz. 5

Ein Tenor nach § 101 FGO kann nur ergehen, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage erhoben worden ist.[1] Ob eine Verpflichtungs- oder eine andere Klage erhoben wurde, richtet sich nach dem Klagebegehren.[2] Handelt es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, auch in Form einer Änderungsklage, ist der Tenor nach § 100 FGO zu erlassen. Bei Erfolg der Klage hat das Gericht in diesem Fall nach § 100 Abs. 2 FGO zu tenorieren und nicht nach § 101 FGO.[3]

1.2.1 Klagebegehren

 

Rz. 6

Das Klagebegehren ist dem Antrag des Klägers, ggf. seinem gesamten Vorbringen, zu entnehmen. Bei der Verpflichtungsklage muss das Begehren grds. auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts durch die Behörde bzw. auf fehlerfreie Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts gehen. Ist das Klagebegehren[1] nicht eindeutig, hat nach § 76 Abs. 2 FGO der Vorsitzende spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und unklare Anträge erläutert werden.

[1] Zur Auslegung s. Rz. 7; zur Abgrenzung zur Abänderungsklage nach § 100 Abs. 2 FGO s. § 100 FGO Rz. 71.

1.2.2 Antragsauslegung

 

Rz. 7

Bestehen ausnahmsweise Unklarheiten hinsichtlich des Klagebegehrens, so sind die vom Kläger gestellten Anträge auszulegen. Das Gericht hat das Klagebegehren aus dem gesamten Vorbringen des Klägers zu ermitteln. Es darf dabei über das erkennbare Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung des Antrags nicht gebunden.[1] So ist in einem reinen Verpflichtungsantrag auch ein hilfsweiser Bescheidungsantrag enthalten, wenn der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, dass der Behörde bei der Ablehnung seines Antrags ein Ermessensfehler unterlaufen ist.[2]

 

Rz. 8

Eine Verpflichtungsklage liegt z. B. vor, wenn das Klagebegehren gerichtet ist auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO[3], auf Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids bzw. auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO[4], auf die Durchführung der getrennten Veranlagung, d. h. auf Durchführung einer erneuten Veranlagung in einer bestimmten Veranlagungsart[5] oder nach Erteilung einer negativen verbindlichen Auskunft.[6] Zu weiteren Beispielen s. § 40 FGO Rz. 25.

 

Rz. 9

Der Kläger kann auch eine isolierte Anfechtungsklage erheben mit dem Ziel, allein den ablehnenden Verwaltungsakt aufheben zu lassen, auch wenn die Behörde den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts abgelehnt hat und somit die Verpflichtungsklage gegeben wäre.[7] Das Gleiche gilt für den Fall, dass nur die Einspruchsentscheidung mit der Klage angegriffen wird.[8] Regelmäßig wird es aber dem Klageziel entsprechen, im Wege der Auslegung des Klagebegehrens von einer Verpflichtungsklage auszugehen.[9]

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