Rz. 68

Hat das Gericht den Verwaltungsakt durch Urteil ohne Sachentscheidung aufgehoben, ist das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zunächst wieder ungeregelt (s. Rz. 57f.). Damit in der Zwischenzeit keine Rechtspositionen endgültig verloren gehen, kann das Gericht zusammen mit dem Urteil oder danach jederzeit auf Antrag durch Beschluss bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder z. T. bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht wieder zurückgewährt werden müssen. Dieser Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Nur auf Antrag kann das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen, wobei die im Gesetz aufgeführten Maßnahmen nur Beispiele sind. Das Gericht hat eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten zu treffen, wobei es entsprechend dem Ergebnis seiner summarischen Prüfung (s. Rz. 65) die Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, ähnlich wie bei der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, zu berücksichtigen hat[1]. Ähnlich wie bei der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO darf das Gericht bei seiner Entscheidung nur eine vorläufige Regelung zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche treffen und nicht das Ergebnis einer erwarteten Regelung durch den neuen Verwaltungsakt vorwegnehmen[2]. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde gegeben[3].

[1] Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 91.
[2] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 52.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 42; für zulassungsbedürftige Beschwerde: Lange, in HHSp, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 136.

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