Rz. 64

Das Gericht kann neben anderen Voraussetzungen dann nach § 100 Abs. 3 FGO verfahren, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält. Die Vorschrift kommt daher nur bei ungenügender Sachverhaltsermittlung, nicht jedoch bei unzureichender, nur oberflächlicher rechtlicher Durchdringung des feststehenden Sachverhalts seitens der Behörde zur Anwendung. Es geht allein um Tatsachenermittlung, um die Sache entscheidungsreif zu machen[1]. Weitere Sachaufklärung ist erforderlich, wenn das Gericht meint, die Behörde habe entgegen § 88 AO nicht alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände ermittelt, um ihren Rechtsstandpunkt zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes allein auf die Sichtweise des Gerichts an. Daher ist auch dann weitere Sachaufklärung erforderlich, wenn die Behörde nach dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt folgerichtig weitere Ermittlungen unterlassen hat, das Gericht diesen Rechtsstandpunkt aber nicht teilt und nach seiner Rechtsansicht weitere Aufklärung notwendig ist. Weitere Sachaufklärung kann auch durch zwischenzeitlich veränderte Umstände erforderlich geworden sein[2]. Das Verfahren nach § 100 Abs. 3 FGO kommt auch in Betracht, wenn das FA zu Unrecht einen Termin i. S. v. § 364a AO abgelehnt hat[3].

 

Rz. 65

Da das Gericht nicht in der Sache entscheidet, sondern den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung nur wegen unzureichender Sachaufklärung aufhebt, reicht eine summarische rechtliche Prüfung seitens des Gerichts aus[4]. Der angefochtene Verwaltungsakt wird hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit nur insoweit überprüft, als es um die Erheblichkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung geht[5]. Das hat weitreichende Folgen. Es wird nämlich die Behörde nur insoweit gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO gebunden, als sie weitere Ermittlungen anzustellen hat. Auch das Gericht kann in einem nachfolgenden Prozess gegen den neuen Verwaltungsakt ohne Weiteres nach dann durchzuführender umfassender (nicht mehr nur summarischer) Prüfung zu einem anderen Rechtsstandpunkt gelangen (s. Rz. 57).

[4] Ebenso v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 48, 50.
[5] Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 88.

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