Rz. 63

Eine Entscheidung nach § 100 Abs. 3 FGO ist ebenfalls dann nicht möglich, wenn seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht mehr als sechs Monate vergangen sind[1]. Zur Fristberechnung s. Erl. zu § 54 FGO. Mit den Akten sind die den Streitfall betreffenden Akten des Beklagten gemeint[2]. Da häufig Unklarheit über den Umfang der vorzulegenden Akten besteht und die Gerichte weitere Akten vom Beklagten nachfordern müssen, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn diese Akten vollständig bei Gericht eingegangen sind[3]. Nach § 71 Abs. 2 FGO hat die Finanzbehörde die Akten nach Empfang der Klageschrift, spätestens nach Erhalt der Klagebegründung[4] an das Gericht zu übersenden. Damit gehen die Akten in einem sehr frühen Prozessstadium bei Gericht ein. Will das Gericht nach § 100 Abs. 3 FGO verfahren, so hat es praktisch innerhalb dieses Zeitraums ein gründliches Aktenstudium und eine summarische Rechtsprüfung vorzunehmen.

[2] S. dazu § 71 FGO Rz. 13.
[3] Ebenso v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 48 i. V. m. § 45 FGO Rz. 28.

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