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§ 4 VwZG ermöglicht die Zustellung durch die Post oder eines Postdienstleisters mittels Einschreiben. Diese Zustellungsart gilt nur für schriftliche Dokumente, nicht für elektronische, da diese Zustellungsart "Übergabe" oder "Rückschein" voraussetzt. Beide Arten der Bekanntgabe stellt die Post nur für schriftliche Dokumente zur Verfügung.

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