Rz. 7

Die Zustellung erfolgt gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VwZG durch den Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Dienstanbieter oder durch die Behörde. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 VwZG gelten daneben die in §§ 9 und 10 VwZG genannten Sonderarten der Zustellung. Für die Zustellung durch einen Postdienstleister gelten die Regelungen der §§ 3, 4 VwZG.

Durch die ausdrückliche Bestimmung, dass die Zustellung durch einen Erbringer von Postdienstleistungen erfolgen kann, ist geregelt, dass die Deutsche Post AG auch nach der Privatisierung berechtigt ist, Zustellungen nach den Vorschriften des VwZG vorzunehmen. Entsprechendes gilt für andere Lizenznehmer für Briefzustellleistungen. Damit wird bestimmt, dass auch ein privatrechtlicher Anbieter von Postdienstleistungen eine öffentliche (hoheitliche) Aufgabe wie die Zustellung wahrnehmen kann. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer – so im Regelfall – dazu nach § 33 Abs. 1 PostG (also nicht ausnahmsweise nach § 33 Abs. 2 S. 1 PostG befreit ist) verpflichtet ist und die Entgeltgenehmigung nach § 34 PostG vorliegt. Die Postzustellungsurkunde hat bei Ausstellung durch einen Postbediensteten oder den Erbringer von Postdienstleistungen den Charakter einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO.[1]

 

Rz. 8

Die Zustellung kann gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VwZG auch durch eine Behörde erfolgen; gemeint ist die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG. "Behörde" ist dabei regelmäßig diejenige Behörde, in deren Verantwortungsbereich das zuzustellende Dokument erstellt worden ist, also die den Verwaltungsakt erlassende Behörde. Es ist aber auch möglich, dass diese Behörde eine andere Behörde mit der Zustellung im Wege der Amtshilfe beauftragt; auch dann ist die den Verwaltungsakt erlassende Behörde die "zustellende Behörde", die sich nur einer anderen Stelle bei der Ausführung der Zustellung bedient.[2]

Zur Zustellung berechtigt sind auch die gem. § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Diensteanbieter. Damit wird für die elektronische Zustellung ein vergleichbares Verfahren wie für die postalische Zustellung ermöglicht. Durch das De-Mail-Gesetz wird ein sicherer elektronischer Postverkehr ermöglicht. Diese können dem Stpfl. ein De-Mail-Postfach einrichten, das dann für die elektronische Zustellung genutzt werden kann. Andere E-Mail-Postfächer sind nicht für eine förmliche Zustellung geeignet.

 

Rz. 9

Empfänger der Zustellung ist diejenige Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist, also der Adressat.[3] Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Empfänger das Schriftstück auch persönlich übergeben werden muss; es kann auch an gesetzliche Vertreter[4], Bevollmächtigte[5] oder Ersatzpersonen[6] übergeben werden.

Jedem Adressaten ist das Schriftstück gesondert zuzustellen[7]; die Bekanntgabeerleichterungen bei zusammengefassten Steuerbescheiden nach § 155 Abs. 5 AO gelten nur für die Bekanntgabe, nicht für die Zustellung. Bei Zusammenveranlagung (Ehegatten) ist die Zustellung daher an jede der zusammen veranlagten Person gesondert vorzunehmen.[8] Die Zustellung kann daher immer nur an eine einzelne Person erfolgen. Lediglich in den Fällen, in denen ein Ehegatte den anderen bevollmächtigt hat, kann die Zustellung an einen (den bevollmächtigten) Ehegatten erfolgen; vgl. Kommentierung bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 7 Rz. 6 VwZG.

 

Rz. 10

Sonderarten der Zustellung sind nach § 2 Abs. 2 S. 2 VwZG die §§ 9 und 10 VwZG.[9] Eine Zustellung nach diesen Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn eine Zustellung nach §§ 3 bis 5 VwZG ausscheidet.

[1] Vgl. nur Kugelmüller-Pugh, in Gosch, AO/FGO, § 3 VwZG Rz. 8.
[2] Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 2 VwZG Rz. 24.
[7] AEAO, zu § 122 Nr. 3.2.
[8] BFH v. 8.6.1995, IV R 104/94, BStBl II 1995, 681; FG Bremen v. 23.6.1992, II 87/91 K, EFG 1992, 758; Hundt-Eßwein, DB 1986, 2460; AEAO, zu § 122 Nr. 3.4.
[9] Vgl. die Erläuterungen bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu §§ 9 und 10 VwZG.

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