Rz. 5

Abs. 1 S. 3, Abs. 2 erleichtern die Zustellung an Bevollmächtigte, die mehrere Beteiligte vertreten. Die Vorschrift gilt auch für einen Beteiligten, soweit er gleichzeitig andere Beteiligte vertritt.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verfahrensvertreter und dem Empfangsbevollmächtigten. Der Verfahrensvertreter betreibt das Verfahren für die Vertretenen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn dem Vertreter das Schriftstück nur in einer Ausfertigung mit Wirkung für und gegen alle Vertretenen zugestellt wird. Da der Vertreter das Verfahren betreibt, ist es ausreichend, wenn er eine Ausfertigung erhält; es kann ihm überlassen bleiben, die Vertretenen in geeigneter Weise zu unterrichten. Ist der Vertreter dagegen nur Empfangsbevollmächtigter, wird das Verfahren von dem einzelnen Vertretenen betrieben. Der Empfangsbevollmächtigte ist nur Empfangsbote ohne Recht zur Betreibung des Verfahrens. Daher muss sichergestellt werden, dass jeder der Vertretenen eine Ausfertigung des zugestellten Schriftstücks erhält. Dem Empfangsbevollmächtigten sind daher so viele Ausfertigungen des zuzustellenden Schriftstücks zuzustellen, wie Beteiligte von ihm vertreten werden (Abs. 2). Er kann dann jedem Beteiligten eine Ausfertigung übersenden.

 

Rz. 6

Bei Ehegatten müssen zusammengefasste Steuerbescheide grundsätzlich jedem der Ehegatten, d. h. je eine Ausfertigung der an beide zu richtenden einheitlichen Einspruchsentscheidung zugestellt werden.[1] Bei einer Zustellung mittels Einschreiben können aber beide Ausfertigungen in einer an beide gemeinsam adressierten Sendung zur Post gegeben werden.[2]

[1] AEAO zu § 122 Nr. 3.3.4.
[2] AEAO zu § 122 Nr. 3.3.4.

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