Rz. 5

Öffentliche Zustellungen im Verwaltungsverfahren werden gem. § 10 Abs. 1 S. 2 VwZG durch den zeichnungsberechtigten Beamten angeordnet.

 

Rz. 6

Die öffentliche Zustellung erfolgt, indem eine Benachrichtigung (nicht das zuzustellende Schriftstück) an der allgemein hierfür bestimmten Stelle (Tafel für öffentliche Bekanntmachungen) ausgehängt wird. Die Benachrichtigung kann auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Vgl. im Einzelnen AEAO, zu § 122 Nr. 3.1.5.4. Aternativ kommt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Betracht.[1] Die Behörde hat Ermessen bei der Wahl der Art der öffentlichen Zustellung. Dieses Ermessen muss sie im Einzelfall ausüben. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat eine größere Breitenwirkung als der Aushang; damit ist die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger wesentlich erhöht. Da bei der öffentlichen Zustellung ohnehin die Rechte des Zustellungsempfängers beschränkt sind, ist dieser Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

In dieser Benachrichtigung ist das öffentlich zuzustellende Schriftstück so konkret zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber möglich ist, welcher Verwaltungsakt öffentlich zugestellt worden ist. Dazu gehören nach Abs. 2 die Behörde, für die zugestellt wird, der Name und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers, Art, Aktenzeichen und Betreff des zuzustellenden Schriftstücks sowie bei Steuerbescheiden Angabe der Art des Bescheids, Steuerart und Besteuerungszeitraum. Ebenfalls anzugeben ist das Datum des zuzustellenden Schriftstücks, da dieses besonders geeignet ist, das Schriftstück eindeutig zu identifizieren.[2] Die Identifizierung muss sich aus der Mitteilung selbst ergeben, ohne Rückgriff auf die Steuerakten.

Die Benachrichtigung muss schließlich die Mitteilungen und Hinweise auf einen möglichen Rechtsverlust enthalten, wie sie in Abs. 2 S. 3, 4 aufgeführt worden sind. Dabei genügt der allgemeine Hinweis, dass Fristen in Lauf gesetzt werden und Rechtsverluste eintreten können; es ist nicht erforderlich, konkret anzugeben, welche Fristen in Lauf gesetzt sind und welche Rechtsverluste eintreten können.

Die Benachrichtigung ist dem Stpfl. zuzusenden (mit einfachem Brief), wenn eine ausländische Adresse bekannt ist. Dabei sind anders als bei einer Zustellung im Ausland nicht die Voraussetzungen gem. § 9 VwZG zu berücksichtigen, da es sich gerade nicht um eine Zustellung sondern nur um eine Benachrichtigung handelt. Diese Benachrichtigung ist kein Verwaltungsakt, der Rechtsbehelfsfristen in Gang setzt.[3]

Das Schriftstück oder die Mitteilung müssen so lange ausgehängt bleiben, bis die Wirkung der Zustellung (Rz. 6) eintritt, und zwar auch in Zeiten, in denen die Behörde für den Publikumsverkehr geschlossen ist, da der öffentliche Aushang auch für Bedienstete der Behörde bestimmt ist.[4] Wird das zuzustellende Schriftstück vor Ablauf des Tages, an dem die Aushangsfrist endet, vom Aushang abgenommen, ist die Zustellung unwirksam.[5]

Der Tag des Aushangs und der Abnahme sind in den Akten zu vermerken (Abs. 5 S. 5); dieser Vermerk ist von dem zuständigen Beamten zu unterschreiben, anderenfalls ist die öffentliche Zustellung unwirksam.[6] Eine Paraphe ersetzt die Unterschrift nicht.[7]

 

Rz. 7

Der Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungswirkung ist in Abs. 2 S. 6 geregelt. Die Zustellungswirkung tritt damit allgemein nach zwei Wochen ein.

 

Rz. 8

Wird gegen diese Regeln der öffentlichen Zustellung nach Abs. 2 verstoßen, ist die Zustellung formell fehlerhaft und damit unwirksam. Eine Heilung des Fehlers nach § 8 VwZG ist zwar grundsätzlich möglich[8], dürfte aber praktisch kaum vorkommen, da die Voraussetzung, dass der Empfänger das Schriftstück nachweislich tatsächlich erhalten hat, bei öffentlicher Zustellung kaum vorliegen wird.

Erfolgt eine öffentliche Zustellung, ohne dass ihre Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen zwingende Vorschriften, der die Zustellung unwirksam macht; eine Heilung nach § 8 VwZG ist aber möglich.

[1] AEAO zu § 122 Nr. 3.1.5.4.
[3] FinMin NRW v. 8.9.2019, AO-Kartei NW § 122 AO Karte 803.
[4] FG Münster v. 29.1.1963, II a 2/62, EFG 1963, 339.
[5] BVerwG v. 8.4.1998, 8 B 218/97, NJW 1998, 2377.

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