1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Recht der Verwaltungszustellung ist durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungsrechts v. 12.8.2005[1] neu geregelt worden. Das Gesetz wurde, auch durch nachfolgende Änderungen an die modernen Verhältnisse angepasst. Das VwZG ist am 1.2.2006 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

Die Zustellung ist eine besonders formalisierte und beweiskräftige Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (Schriftstücks). Sie erbringt den vollen Beweis, dass die Bekanntgabe stattgefunden hat. Sie dient der Sicherstellung, dass der Stpfl. das Schriftstück tatsächlich erhält und hierzu Stellung nehmen kann (rechtliches Gehör), sowie der sicheren Dokumentation des Bekanntgabevorgangs. Das Zustellungsverfahren zeichnet sich durch besondere Formstrenge aus, d. h. ein Verstoß gegen die Formen des VwZG führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustellung.[2] Das ist erforderlich, um einen problemlosen und unzweideutigen Nachweis der Zustellung zu erhalten.[3]

§ 2 VwZG definiert die Zustellung als Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments. Damit ist klargestellt, dass nur ein schriftliches oder elektronisches Dokument Gegenstand der Zustellung nach dem VwZG sein kann. Als Gegenstand der Zustellung scheiden damit mündliche und sonstige formlos erlassene Verwaltungsakte aus. Zur Zustellung elektronischer Dokumente vgl. § 5 und § 5a VwZG.

 

Rz. 3

Die Zustellung ist kein Realakt, sondern Rechtshandlung.[4] Die zustellende Behörde muss also Zustellungswillen haben. Fehlt dieser, gerät das Schriftstück etwa durch Zufall in das Zustellungsverfahren, liegt nicht nur ein – heilbarer – Zustellungsmangel vor; es fehlt vielmehr am Tatbestand der Zustellung überhaupt.

Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[5]

 

Rz. 4

Das VwZG regelt lediglich die Form der Zustellung, nicht dagegen, in welchen Fällen zuzustellen ist. Die Frage, wann eine Zustellung erforderlich ist, ist in Einzelgesetzen geregelt.[6]

Ist die Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann die Behörde die Zustellung anordnen. Das ist zweckmäßig, wenn ein voller Beweis des Zeitpunkts der Bekanntgabe erforderlich erscheint. Diese Vorschrift entspricht § 122 Abs. 5 AO.[7]

 

Rz. 5

Allgemeine Erläuterungen zum VwZG enthält AEAO zu § 122 Nr. 3.

2 § 1 Abs. 1 VwZG

 

Rz. 6

§ 1 Abs. 1 VwZG regelt den Geltungsbereich des VwZG. Für das Besteuerungsverfahren bedeutsam ist, dass das Gesetz nicht nur für die Zustellungen der Bundesbehörden gilt, sondern auch für die Verfahren der Landesfinanzbehörden. Die direkte Anwendbarkeit des VwZG auf Landesfinanzbehörden reicht jedoch nur soweit wie die (zumindest konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Soweit der Bund für eine Abgabe keine Bundeskompetenz besitzt, kann er auch nicht das Verfahren, und damit die Zustellung, regeln. Für Steuern, für die die Länder die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz haben (örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuern, Biersteuer), sowie für die Kirchensteuer gilt das VwZG nicht unmittelbar. Das VwZG gilt jedoch auch, wenn es durch Landesgesetz für anwendbar erklärt worden ist.

3 § 1 Abs. 2 VwZG

 

Rz. 7

Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 VwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung[1] bestimmt ist. Möglich ist auch die Zustellung aufgrund behördlicher Anordnung. Diese ist als verwaltungsinterne Entscheidung kein Verwaltungsakt und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung.[2] Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung eines Steuerbescheids kann nicht in eine schlichte Bekanntgabe umgedeutet werden.[3]

Für den Bereich des Zollrechts (Eingangsabgaben, Ausfuhrabgaben, Abschöpfungen) enthält der UZK keine Regelungen über die Art der Zustellung. Die Vorschriften des VwZG werden daher durch den ZK nicht verdrängt, sondern gelten für Zustellungen im Bereich des Zollrechts weiterhin.

Das VwZG gilt jedoch, auch wenn der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz[4] besitzt, nur, wenn und soweit die Steuern von Landesbehörden verwaltet werden. Soweit die Steuern und Abgaben von anderen Stellen (gemeindlichen Steuerämtern für GewSt und GrSt) verwaltet werden, gilt nicht das VwZG, sondern es gelten besondere Gesetze. Dies gilt auch für die KiSt, soweit sie von den Kirchen verwaltet wird.

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