Rz. 1

Das Recht der Verwaltungszustellung ist durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungsrechts v. 12.8.2005[1] neu geregelt worden. Das Gesetz wurde, auch durch nachfolgende Änderungen an die modernen Verhältnisse angepasst. Das VwZG ist am 1.2.2006 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

Die Zustellung ist eine besonders formalisierte und beweiskräftige Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (Schriftstücks). Sie erbringt den vollen Beweis, dass die Bekanntgabe stattgefunden hat. Sie dient der Sicherstellung, dass der Stpfl. das Schriftstück tatsächlich erhält und hierzu Stellung nehmen kann (rechtliches Gehör), sowie der sicheren Dokumentation des Bekanntgabevorgangs. Das Zustellungsverfahren zeichnet sich durch besondere Formstrenge aus, d. h. ein Verstoß gegen die Formen des VwZG führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustellung.[2] Das ist erforderlich, um einen problemlosen und unzweideutigen Nachweis der Zustellung zu erhalten.[3]

§ 2 VwZG definiert die Zustellung als Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments. Damit ist klargestellt, dass nur ein schriftliches oder elektronisches Dokument Gegenstand der Zustellung nach dem VwZG sein kann. Als Gegenstand der Zustellung scheiden damit mündliche und sonstige formlos erlassene Verwaltungsakte aus. Zur Zustellung elektronischer Dokumente vgl. § 5 und § 5a VwZG.

 

Rz. 3

Die Zustellung ist kein Realakt, sondern Rechtshandlung.[4] Die zustellende Behörde muss also Zustellungswillen haben. Fehlt dieser, gerät das Schriftstück etwa durch Zufall in das Zustellungsverfahren, liegt nicht nur ein – heilbarer – Zustellungsmangel vor; es fehlt vielmehr am Tatbestand der Zustellung überhaupt.

Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[5]

 

Rz. 4

Das VwZG regelt lediglich die Form der Zustellung, nicht dagegen, in welchen Fällen zuzustellen ist. Die Frage, wann eine Zustellung erforderlich ist, ist in Einzelgesetzen geregelt.[6]

Ist die Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann die Behörde die Zustellung anordnen. Das ist zweckmäßig, wenn ein voller Beweis des Zeitpunkts der Bekanntgabe erforderlich erscheint. Diese Vorschrift entspricht § 122 Abs. 5 AO.[7]

 

Rz. 5

Allgemeine Erläuterungen zum VwZG enthält AEAO zu § 122 Nr. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge