Rz. 227
Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[1]
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Zustellung in
- § 284 Abs. 6 AO (Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung),
- §§ 309 Abs. 2, 310 Abs. 2, 321 Abs. 2 AO (Pfändungsverfügung),
- § 324 Abs. 2 AO (dinglicher Arrest),
- § 326 Abs. 4 AO (persönlicher Sicherungsarrest).
Die Durchführung der Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG.[2] Die Verweisung auf das VwZG ist eine abschließende Regelung, die die Anwendung z. B. von § 80 Abs. 5 AO oder von § 122 Abs. 2 AO in jedem Fall ausschließt.[3] Eine Ausnahme gilt nur für § 122 Abs. 5 S. 3 AO, wonach eine Zustellung trotz vorliegender (schriftlicher oder elektronischer) Vollmacht nicht an den Bevollmächtigten erfolgen muss, wenn dieser gem. § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen ist.
Rz. 228
Eine fehlerhafte Zustellung kann nicht in eine (fehlerfreie) Bekanntgabe nach § 122 AO umgedeutet werden.[4]
Rz. 229–231 einstweilen frei
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