Rz. 48

Die Haftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Amtsträger ist eine Verschuldenshaftung (s. Rz. 51). Sie wird durch § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wesentlich dadurch eingeschränkt, dass bei Fahrlässigkeit des Amtsträgers die Anstellungskörperschaft nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Hierbei ist es gleichgültig, ob eine anderweitige Ersatzpflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gegeben ist. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte eine vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft nicht genutzt hat[1].

[1] S. auch Rz. 53; vgl. Sprau, in Palandt, BGB, § 839 Rz. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge