Rz. 53

Im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht hat der Beteiligte die Verpflichtung zur Schadensabwendung durch Einlegung von Rechtsbehelfen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs schließt nach § 839 Abs. 3 BGB die Amtshaftung aus. Rechtsbehelfe i. d. S. sind alle Rechtsschutzmöglichkeiten förmlicher oder nichtförmlicher Art (s. Vor §§ 347–368 Rz. 2, 9), die die Beseitigung des schädigenden Verhaltens und Abwendung des Schadens ermöglichen und bezwecken (vgl. Sprau, in Palandt, BGB, § 839 Rz. 68; vgl. BGH v. 16.11.2000, III ZR 1/00, WM 2001, 160: Ablehnung der Amtshaftung bei unterlassener gesonderter Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen, obgleich für den vollstreckten Verwaltungsakt gemäß § 361 Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung – s. § 361 Rz. 97 – gewährt worden war).

Die durch die sachgerechte Rechtsverfolgung entstehenden Kosten können als Schaden geltend gemacht werden (s. Rz. 46), sofern die Einschaltung eines Bevollmächtigten nicht vermeidbar gewesen wäre (s. Rz. 52). Dies gilt grundsätzlich auch für die zur Durchführung des Einspruchs- und Klageverfahrens angeschaffte Fachliteratur. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht muss aber geprüft werden, ob die Anschaffung objektiv zur Durchsetzung der Rechtsposition geboten war. Hohe Aufwendungen können bei geringfügigem Streitwert als vermeidbar anzusehen und demgemäß nicht erstattungsfähig sein[1].

[1] Vgl. FG Baden-Württemberg v. 14.6.1988, XII Ko 2/88, EFG 1988, 525.

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