3.4.4.1 Anwendung der AO-Vorschriften

 

Rz. 36

Für das Verfahren hinsichtlich der zu erstattenden Aufwendungen sind in der AO keine besonderen Bestimmungen enthalten (wegen des Aufwendungsersatzes für das Einspruchsverfahren gegen die Kindergeldfestsetzung s. Rz. 33). Aufgrund ihres Rechtscharakters (s. Rz. 35) sind für die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 AO die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden, allerdings die Vorschriften des 4. Teils (Durchführung der Besteuerung), 3.–6. Abschnitt nur, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist[1].

[1] BMF v. 15.12.1981, IV A 6 – S 0202 – 7/81, BStBl I 1982, 193.

3.4.4.2 Beginn des Erstattungsverfahrens

 

Rz. 37

Das Erstattungsverfahren ist ein gegenüber dem Besteuerungs- oder Einspruchsverfahren selbstständiges (Neben-)Verfahren. Der Verfahrensbeginn richtet sich gemäß § 86 AO danach, ob in den gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung die Antragstellung vorgeschrieben ist[1].

Ist dies nicht der Fall, so liegt der Verfahrensbeginn im Ermessen der Behörde. Diese kann von Amts wegen tätig werden, muss jedoch tätig werden, wenn ein Antrag auf Erstattung vorliegt. Eine besondere Form des Antrags ist in keinem Fall vorgeschrieben.

[1] Vgl. z. B. für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen § 107 AO, für den Aufwendungsersatz in Kindergeldsachen § 77 Abs. 3 EStG.

3.4.4.3 Zuständigkeit

 

Rz. 38

Zuständig für die Erstattung der Aufwendungen ist die Behörde, die die Maßnahmen getroffen hat, aus der sich der Erstattungsanspruch begründet. Wird eine Behörde im Weg der Amtshilfe tätig[1], so ist sie für die Erstattung zuständig, kann aber nach § 115 Abs. 1 S. 2 AO ggf. von der ersuchenden Behörde Erstattung ihrer Auslagen verlangen.

[1] Ersuchte Behörde, § 114 AO.

3.4.4.4 Erstattungsentscheidung

 

Rz. 39

Die Entscheidung über den Erstattungsanspruch, sowohl dem Grund als auch der Höhe nach, ergeht durch Verwaltungsakt[1]. Im Gesetz ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Auf diese Erstattungsentscheidung finden die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsakte[2] Anwendung.

 

Rz. 40

Die Erstattungsentscheidung wird also mit der Bekanntgabe wirksam[3] und kann nach Maßgabe der §§ 129, 130, 131 AO berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen werden[4].

 

Rz. 41

Die Verwaltungsakte über die Erstattung von Aufwendungen bzw. deren Ablehnung sind gemäß § 347 Abs. 1 S. 1 AO mit dem Einspruch anfechtbar. Eine vorläufige Erstattung der Aufwendungen kann nicht erreicht werden. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zulässig (s. § 361 AO Rz. 2, 73).

[4] In § 346 Abs. 2 AO wird insoweit unzutreffend von der Aufhebung oder Änderung gesprochen.

3.4.4.5 Ausschluss der Geltendmachung

 

Rz. 42

Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen unterliegt der Verjährung nach §§ 228232 AO. Die Geltendmachung kann jedoch auch durch eine Ausschlussfrist eingeschränkt sein (vgl. z. B. für die Aufwendungen durch unrichtige Sachbehandlung im Vollstreckungsverfahren § 346 Abs. 2 AO, für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen § 107 AO i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 107 AO Rz. 11).

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