Rz. 35

Der Ersatzanspruch hinsichtlich der Aufwendungen des Beteiligten ist ein aus dem Verwaltungsverfahren resultierender eigenständiger Anspruch. Der Aufwendungsersatz ist keine steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 AO. § 3 AO bringt nur Begriffsbestimmungen hinsichtlich der an den Staat zu erbringenden Leistungen (Steuern und steuerliche Nebenleistungen). Hier handelt es sich aber um eine vom Staat zu erbringende Leistung. Auch in § 37 Abs. 1 AO ist der Aufwendungsersatzanspruch nicht erwähnt. Es handelt sich um einen infolge der Durchführung des Verwaltungsverfahrens in Finanzangelegenheiten i. S. v. § 347 AO entstandenen abgabenrechtlichen Anspruch. Er ist i. d. S. ein Nebenanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis bzw., soweit es sich um Erstattungsansprüche Dritter handelt (s. Rz. 34), ein Anspruch aus diesem besonderen abgabenrechtlichen Verfahrenspflichtverhältnis (s. § 33 AO Rz. 5, 6). In Umkehrung zu § 3 Abs. 4 AO kann hier also von einem steuerlichen Nebenanspruch gesprochen werden.

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