Rz. 34
Soweit die Finanzbehörde in Verfahren unbeteiligte Dritte als Auskunftspflichtige[1] oder als Sachverständige[2] in Anspruch nimmt, können diese gemäß § 107 AO Entschädigung verlangen (s. § 107 AO Rz. 4a, 6). Gleiches gilt nach § 365 Abs. 1 AO im Einspruchsverfahren.
Aufwendungsersatz ist darüber hinaus z. B. vorgesehen in:
Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters | |
Vergütung des Dolmetschers oder Übersetzers | |
Entschädigung für den Eigentumsverlust an sichergestellten Sachen | |
Vergütung des Sequesters |
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