Rz. 34

Soweit die Finanzbehörde in Verfahren unbeteiligte Dritte als Auskunftspflichtige[1] oder als Sachverständige[2] in Anspruch nimmt, können diese gemäß § 107 AO Entschädigung verlangen (s. § 107 AO Rz. 4a, 6). Gleiches gilt nach § 365 Abs. 1 AO im Einspruchsverfahren.

Aufwendungsersatz ist darüber hinaus z. B. vorgesehen in:

 
Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters
Vergütung des Dolmetschers oder Übersetzers
Entschädigung für den Eigentumsverlust an sichergestellten Sachen
Vergütung des Sequesters
[1] S. § 93 AO.
[2] S. § 96 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge