Rz. 4

Die Einordnung des § 107 AO in den 3. Teil "Allgemeine Verfahrensvorschriften" zeigt, dass der Anspruch für jegliche steuerliche Ermittlungstätigkeit besteht, die nach den Vorschriften der §§ 85ff. AO erfolgt. Die Heranziehung zu Beweiszwecken begründet damit in jedem Stadium des finanzbehördlichen Besteuerungsverfahrens den Entschädigungsanspruch, d. h. sowohl im eigentlichen Steuerfestsetzungsverfahren, im Außenprüfungsverfahren[1], im Steueraufsichtsverfahren[2] als auch im Einspruchsverfahren[3] oder im Vollstreckungsverfahren.[4]

 

Rz. 5

Im Steuerstrafverfahren[5] bzw. Steuerordnungswidrigkeitenverfahren[6] finden die Beweisvorschriften der §§ 85106 AO keine Anwendung, sodass hier ein Entschädigungsanspruch nicht nach § 107 AO begründet wird. Die demgemäß erforderlichen Sondervorschriften der §§ 405, 410 Abs. 1 Nr. 10 AO verweisen aber ebenfalls auf das JVEG, sodass auch insoweit Entschädigungsansprüche bei der Heranziehung zu Beweiszwecken unter gleichen Voraussetzungen gegeben sind.

 

Rz. 6

Auch die Heranziehung durch die Zoll- oder Steuerfahndung [7] kann die Entschädigungspflicht begründen. Hier greift allerdings § 405 AO (s. Rz. 3a) ein, soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO im strafprozessualen Aufgabenbereich tätig wird.[8] Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO sind dagegen eine steuerliche Ermittlungstätigkeit[9], sodass hier für den Aufwendungsersatz § 107 AO anwendbar ist.[10]

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