Rz. 72

Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig.

Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden (s. Rz. 20). Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt (wegen der AdV-Wirkung für geleistete Vorauszahlungen und einbehaltener Steuerabzugsbeträge s. Rz. 27). Der vorläufige Rechtsschutz mit dem Ziel, den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu ändern und der Erbringung einer Leistung durch die Behörde kann nur durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung durch das FG nach § 114 FGO erreicht werden (s. Rz. 3).

 

Rz. 73

Mit dem AdV-Antrag kann nicht mehr erreicht werden, als mit der Anfechtung durch den Einspruch erzielt werden kann.[1]

 

Rz. 74

Der AdV-Antrag ist auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet, sodass mit der Entscheidung nicht das angestrebte Ergebnis der Einspruchsentscheidung vorweggenommen werden darf.[2] Insbesondere darf die Aufhebung d. V. (s. Rz. 29) nicht dazu führen, dass die bereits erreichte Rechtsstellung der Behörde wesentlich beeinträchtigt wird, z. B. darf die Aufhebung einer Pfändung nicht zum Verlust der rechtmäßigen Rechtsstellung führen.[3]

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