Rz. 39

Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig.

Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt. Die Finanzbehörde ist in einem solchen Fall von Amts wegen verpflichtet, die Entscheidung des FG freiwillig zu befolgen.[1] Der vorläufige Rechtsschutz mit dem Ziel, den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu ändern und der Erbringung einer Leistung durch die Behörde, wird durch die einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gewährt. Ansonsten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 72ff.

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