Rz. 23

Die AO enthält keine allgemeine Regelung über die Kosten im Verwaltungsverfahren, sondern trifft nur Einzelregelungen über die Erhebung von Kosten (s. Rz. 28) und die Erstattung von Aufwendungen (s. Rz. 32).

 

Rz. 24

Das Steuerstrafverfahren[1] sowie das Bußgeldverfahren[2] wegen Steuerordnungswidrigkeiten[3] sind nicht Verwaltungsverfahren i. d. S. (s. Rz. 10, 12). Die Kostenpflicht ergibt sich hier nach StPO bzw. OWiG (vgl. §§ 385, 408 AO i. V. m. §§ 464ff. StPO bzw. §§ 410, 412 Abs. 3, 408 AO i. V. m. §§ 105ff. OWiG).

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